Was ein Mensch an Gutem in die Welt hinausgibt, geht nicht verloren.
Albert Schweizer
Die Spende ist als Sonderausgabe im Rahmen des § 10 b EStG bei der persönlichen Einkommensteuer steuerlich zu berücksichtigen (siehe "Steuerliche Vorteile").
Spenden an die Elsbeth Bonhoff Stiftung können nach der ab 2008 geltenden Neufassung von § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr der Zuwendung zusammen mit Spenden an andere gemeinnützige Vereine oder Stiftungen bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (sofern überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen) als Sonderausgaben abgezogen werden. Die bisher betragsmäßig festgelegten allgemeinen Beschränkungen sind somit entfallen. Soweit eine Spende über die vorgenannten individuellen Grenzen hinausgeht, kann der übersteigende Betrag, der sich in einem Kalenderjahr nicht auswirken konnte, sogar auf die folgenden Veranlagungsjahre im Rahmen der dann geltenden Höchstbeträge entsprechend § 10 d Abs. 4 EStG vorgetragen werden. Detailierte Antworten erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.