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So können Sie uns unter­stützen

Unterstützung der Stiftungsarbeit

Sind Sie selbst oder Ihre nahen Angehörigen durch Osteoporose und deren sehr unangenehme Folgeerscheinungen betroffen, dann wünschen Sie sich nichts sehnlicher, als dass Ihnen endlich geholfen wird. Wenn leider auch alle gegenwärtige Kunst der Ärzte nichts bringt, dann unterstützen Sie doch unsere erfolgreichen Projektförderungen auf dem Gebiet der Osteoporose-Forschung durch Spenden, eine Zustiftung oder durch Erbeinsetzung.

Es gibt auf diesem Gebiet noch viel zu erforschen und vielleicht findet sich gerade für Ihr spezielles Problem eine überraschende Lösung oder aber die zukünftige Generation profitiert dann davon.

Mit einer Spende erhöhen Sie unsere Erträge, die wir jedes Jahr aus dem Stiftungskapital engagierten jungen Forschern für Forschungsprojekte zur Verfügung stellen. Oder möchten Sie mit einer Spende ein ganz spezielles Forschungsgebiet unterstützen?

Nutzen Sie gerne unser Spendenformular

Die Spende ist als Sonderausgabe im Rahmen des § 10 b EStG bei der persönlichen Einkommensteuer steuerlich zu berücksichtigen (siehe "Steuerliche Vorteile").

Spenden an die Elsbeth Bonhoff Stiftung können nach der ab 2008 geltenden Neufassung von § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr der Zuwendung zusammen mit Spenden an andere gemeinnützige Vereine oder Stiftungen bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (sofern überhaupt Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen) als Sonderausgaben abgezogen werden. Die bisher betragsmäßig festgelegten allgemeinen Beschränkungen sind somit entfallen. Soweit eine Spende über die vorgenannten individuellen Grenzen hinausgeht, kann der übersteigende Betrag, der sich in einem Kalenderjahr nicht auswirken konnte, sogar auf die folgenden Veranlagungsjahre im Rahmen der dann geltenden Höchstbeträge entsprechend § 10 d Abs. 4 EStG vorgetragen werden.

Zustiftungen (Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung) können zusätzlich zu den für Spenden genannten Höchstbeträgen auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 10 b Abs. 1a EStG im Veranlagungsjahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million EURO als Sonderausgaben abgezogen werden. Zustiftungen können auch in der Verwendung auf bestimmte Förderungen durch den Zustifter festgelegt werden.

Erbeinsetzungen

Wenn Sie sich zu Lebzeiten aus Vorsichtsgründen von Teilen Ihres Vermögens noch nicht trennen wollen, Ihnen aber die weitere Erforschung der Osteoporose und ihrer Erscheinungsformen zum Wohle späterer Generationen am Herzen liegt, so können Sie gerne die Elsbeth Bonhoff Stiftung in Ihrem Testament als Erben oder Miterben einsetzen oder für sie ein Vermächtnis aussetzen. In diesem Fall geht der entsprechende Gegenwert wie bei einer Zustiftung in das Stiftungsvermögen ein und erhöht dadurch die Basis für zukünftige Erträge.

Auch hierbei kann die testamentarische Verfügung mit der Auflage verbunden werden, ausschließlich ein bestimmtes Gebiet der Osteoporoseforschung zu unterstützen.

Ein positiver Nebeneffekt ergibt sich bei einer testamentarischen Verfügung zu Gunsten der Elsbeth Bonhoff Stiftung dadurch, dass der Gegenwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, weil sie als gemeinnützig anerkannt ist. Dies gilt in unbegrenzter Höhe.

Die Elsbeth Bonhoff Stiftung ist zuletzt durch Feststellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I in Berlin (Steuernummer 27/643/04827) vom 19.11.2018 im Hinblick auf die Förderung wissenschaftlicher Zwecke als gemeinnützig anerkannt und somit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Stiftung ist entsprechend berechtigt, für Zuwendungen, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke gemacht werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Unverzüglich nach Eingang Ihrer Zuwendung erhalten Sie unaufgefordert von uns eine Zuwendungsbestätigung, mittels derer Sie dann Ihre persönliche Einkommensteuer gemäß § 10 b EStG mindern können.

Mit größter Sorgfalt setzen wir die unserer Stiftung anvertrauten Mittel im Sinne der Vorstellungen und Wünsche unserer Stifter und Spender und im Rahmen unserer satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben ein. Das Stiftungskapital wird unter der Aufsicht eines professionellen renommierten Vermögensverwalters möglichst ertragbringend und werterhaltend angelegt.

Die von Forschern bei der Stiftung eingehenden Gesuche werden zunächst formal und sachlich anhand der festgelegten Zuwendungsbedingungen geprüft. Dann untersucht unser wissenschaftliches Kuratoriumsmitglied, Herr Professor Dr. Klaus Klaushofer, ein international anerkannter unabhängiger Osteoporose-Spezialist aus Österreich, den wissenschaftlichen Gehalt und die Relevanz des Forschungsprojektes sowie die wissenschaftliche Kompetenz des Antragstellers. Aufgrund seines Gutachtens entscheiden dann das Kuratorium und Vorstand gemeinsam entsprechend den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten darüber, welche Anträge gefördert oder abgelehnt werden. Der Stiftungsvorstand überwacht später die Durchführung der von der Stiftung geförderten Forschungsprojekte und prüft nach ihrem Abschluss die Verwendung der Mittel anhand der eingereichten Verwendungsnachweise. Nicht verbrauchte Mittel oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Ausgaben werden zurückgefordert. Schließlich findet eine kritische Würdigung der Forschungsergebnisse durch das Kuratorium der Stiftung statt (die verschiedenen publizierten Forschungsresultate sind durch entsprechende Quellenhinweise in der Übersicht über die geförderten Projekte angegeben - soweit vorhanden).

Die Stiftung erstellt durch ihren Vorstand alljährlich Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhänge und Geschäftsberichte) nach handelsrechtlichen Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie des strengen Niederstwertprinzips, die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Danach findet eine nochmalige kritische Beurteilung der Stiftungstätigkeit durch das Kuratorium der Elsbeth Bonhoff Stiftung statt.

Die behördliche Stiftungsaufsicht (in Berlin angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Justiz) wacht regelmäßig darüber, dass die satzungsmäßigen Zwecke eingehalten werden und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Auch das Finanzamt überprüft alle 3 Jahre die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungserträge und bestätigt gegebenenfalls dann die Gemeinnützigkeit der Stiftung durch Erlass eines entsprechenden neuen Freistellungsbescheides (zuletzt vom 19.11.2018).

Sollten Sie irgendwelche Frage haben, zögern Sie nicht, den Vorstand anzusprechen. Er wir ihnen gerne alle gewünschten Auskünfte erteilen und Sie auch aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei der Ausgestaltung einer Zustiftung oder der Abfassung eines Testamentes beraten (siehe Kontakt / Impressum).

Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Suche eines in Erbschaftsangelegenheiten erfahrenen Rechtsanwaltes.

Nicht selten kommt es vor, dass nach dem Tod eines Menschen völlig ungewollte Folgen eintreten, indem z.B. das Erbe an den Staat fällt oder ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil er die entstehende Erbschaftsteuer oder aber die mit der Erbschaft verbundenen Verpflichtungen nicht bezahlen kann oder will. Deshalb ist eine sachgerechte Lösung des Nachfolgeproblems zu Lebzeiten so wichtig.

Sind Sie oder Ihre Angehörigen von Osteoporose betroffen?

Die Elsbeth Bonhoff Stiftung fördert ausschließlich die Osteoporose-Forschung. Wir bieten leider keine Informationen oder Unterstützung für Betroffene oder Angehörige.